AGB's
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Durch eine mündlich, schriftlich oder fernmündliche vorgenommene Anmeldung wird dem Reiseveranstalter seitens des Kunden der Abschluss eines verbindlichen Reisevertrages angeboten. Sofern der Anmelder eine entsprechende gesonderte Erklärung unterzeichnet hat steht er für die Vertragsverpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer ebenso ein wie für seine eigenen.
Mit Annahme des Vertrages durch den Reiseveransalter kommt dieser rechtsgültig zustande. Dabei bedarf die Annahme keiner bestimmten Form.
Der Reiseveranstalter händigt dem Kunden bei bzw. unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aus. Sollte diese im Inhalt von der Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Kunde für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Erklärt der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme, so kommt der Vertrag auf Grundlage des neuen Angebotes zustande.
2. Bezahlung
Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 15% des Reisepreises je Teilnehmer fällig. Die Restzahlung ist bis 28 Tage vor Reiseantritt oder spätestens bei Reiseantritt bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen zu leisten, sofern die Reise nicht mehr aus aus den in 5 und 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.
Ist der gesamte Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reisetermin nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, so wird der Reiseveranstalter von der vereinbarten Leistung freigestellt und kann vom Kunden entsprechende Reiserücktrittskosten verlangen, falls dieser kein Recht auf Zahlungsverweigerung hatte.
3. Leistungen
Eine Leistungsbeschreibung kann man den Prospekten und Werbemitteln des Reiseveranstalters bzw. der Reisebestätigung entnehmen. Diese Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Dieser behält sich jedoch das Recht vor, aus begründeten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung dieser Angaben zu erklären, über die der Kunde zu informieren ist. Wegen erforderlicher Leistungsänderungen wird auf Punkt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
Im Reisepreis ist keine Rücktrittskostenversicherung enthalten, weshalb der Abschluss derselben sowie einer Kranken-, Gepäck- und Unfallversicherung empfohlen wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Leider lassen sich Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den Vereinbarungen des Reisevertrages aufgrund der besonderen Eigenheiten von Trekking- und Erlebnisreisen nicht ausschliessen.
Da der Reiseveranstalter keinerlei Einfluss auf unerwartete Wetterveränderungen, infrastrukturelle Mängel, behördliche Willkür und Ähnliches hat, dies aber zu Änderungen des beschriebenen Reiseablaufes führen kann, werden adäquate Ersatzleistungen angeboten. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, gelten weiterhin Gewährleistungsansprüche.
Eventuelle Zusagen von Reisebüros bzw. örtliche Reiseleitungen, die den Vertrag ändern oder erweitern, sind nicht rechtsgültig.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Leistungsänderungen bzw. Abweichungen zu informieren. Unter Umständen bietet der Reiseveranstalter als Gegenleistung die Möglichkeit zu einer kostenlosen Umbuchung oder dem kostenlosen Rücktritt an.
Im Falle einer Erhöhung von Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. behördliche Gebühren, oder einer Änderung des Wechselkurses, behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten Preise in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung für den einzelnen Reiseteilnehmer auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und Reiseantrittstermin mehr als 2 Monate liegen.
Sollte es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer wesentlichen Leistung kommen, wird der Reisende vom Veranstalter unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt darüber informiert. Nach diesem Zeitpunkt sind Preisänderungen nicht zulässig.
Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% hat der Reisende das Recht, ohne weitere Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu fordern, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten und der Reisende diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend macht.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzreisende
Der Kunde hat das Recht, jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Ausschlaggebend ist hierfür der Eingang einer Rücktrittserklärung in schriftlicher Form beim Reiseveranstalter.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, hat der Reiseveranstalter das Recht, vom Kunden eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
Diese Ersatzforderungen kann der Reiseveranstalter konkret im Einzelnen berechnen oder nach dem unten genannten System pauschaliert geltend machen.
Tritt der Kunde die Reise an, ohne seinen Rücktritt zu erklären bzw. nimmt er einzelne Reiseleistungen teilweise oder ganz nicht in Anspruch, so hat er keinerlei Anspruch auf Rückerstattung.
Für die Berechnung der Ersatzforderung gilt grundsätzlich:
Bei Reiserücktritt bis zum 29. Tag vor Reiseantritt beträgt die Rücktrittsgebühr 15% des Gesamtreisepreises, jedoch mindestens 25 Euro.
Für einen späteren Rücktritt betragen die Kosten:
- ab dem 28. Tag vor Reiseantritt 25%
- ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 50%
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75%
- ab dem 06. Tag vor Reiseantritt 85%
Bei Nichtantritt der Reise zum 1. Reisetag betragen die Rücktrittskosten 100% des Gesamtreisepreises. Es bleibt dem Kunden unbenommen, höhere ersparte Aufwendungen etc. nachzuweisen.
Sollte der Kunde nach Ablauf dieser Fristen Umbuchungswünsche haben, so können diese, sofern deren Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach einem Rücktritt zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung ausgeführt werden.
Der Kunde hat die Möglichkeit bis zum Reisebeginn einen Dritten an seiner statt als Vertretung in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages einzusetzen, sofern diese dritte Person den Reiseanforderungen genügt und dem Wechsel keinerlei gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Dieser Dritte haftet dem Reiseveranstalter gegenüber neben dem ursprünglichen Kunden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehende Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter hat in folgenden Fällen das Recht vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurückzutreten oder den Vertrag nach Reiseantritt zu kündigen:
6.1. Stört der Reisende trotz Abmahnung seitens des Reiseveranstalters die Reise nachhaltig und verhält sich in einer die Kündigung des Vertrages rechtfertigenden Art und Weise, so kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. Die gilt insbesondere wenn der Reisende den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitneß, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.) nicht genügt.
Der Reiseveranstalter hat in diesem Falle weiterhin den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung erlangten Vorteile anrechnen lassen.
6.2. Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, hat der Reiseveranstalter das Recht, vom Reisevertrag unverzüglich nach Eintritt der Nichtdurchführbarkeits-Bedingung, jedoch bis spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt, zurückzutreten. Dabei muss er den Kunden unverzüglich über die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis setzen, ihm eine Reiserücktrittserklärung zuleiten und den eingezahlten Reisepreis zurückerstatten.
6.3. Sollte nach Ausschöpfung aller dem Veranstalter zur Verfügung stehenden Mittel eine Durchführung der Reise nur mit Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze für diese Reise möglich sein und der Veranstalter keinerlei Schuld an den dazu führenden Umständen trägt, so hat er bis 4 Wochen vor Reiseantritt des Recht gegen Rückzahlung des Reisepreises vom Reisevertrag zurückzutreten.
7. Aufhebung des Vertrages auf Grund außergewöhnlicher Umstände
Wird infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorraussehbarer höherer Gewalt die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder anderweitig beeinträchtigt, so haben beide Vetragsparteien das Recht den Vertrag zu kündigen.
Der Reisepreis ist unverzüglich zurückzuzahlen. Dabei kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte oder bis Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Rückbeförderung der Reisenden, insbesondere wenn diese der Reisevertrag umfasst, zu treffen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen, weitere Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für
- eine gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der in Werbemitteln beschriebenen Reiseleistungen, unter Berücksichtigung von 3
- die ordnungsgemäße Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen
8.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der von ihm mit der Leistungserbringung betrauten Person(en).
9. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden des Reisenden, mit Ausnahme von Körperschäden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese Schäden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wurden oder soweit ein vom Reiseveranstalter beauftragter Leistungsträger diese verschuldet hat.
10. Mitwirkungspflicht
Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen der gesetlichen Bestimmungen mitzuhelfen, eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten.
Des weiteren ist er verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen, da eine selbstverschuldet-nachträgliche Inanspruchnahme von Entschädigungen ausgeschlossen wird.
Die örtliche Reiseleitung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Eventuelle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Im übringen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften nach BGB.
12. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, seine Kundschaft über Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften rechtzeitig vor Reiseantritt aufzuklären.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich und hat alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Reiserücktrittskosten, die durch Nichtbefolgung der Vorschriften entstehen selbst zu tragen, sofern diese nicht durch eine vom Reiseveranstalter verschuldete Falsch- oder Nichtinformation begründet sind.
Jeder Reiseveranstalter ist jedoch verpflichtet sich über die aktuellen Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu informieren und sich gegebenenfalls Rat beim Tropeninstitut einzuholen.
13. Sonderkosten
Alle durch den Reisenden verursachten Sonderkosten gehen zu dessen Lasten. Tritt bei einem akuten Notfall der Reiseveranstalter in Vorlage, so sind die vorausgelegten Beträge unverzüglich nach Beendigung der Reise zurückzuzahlen.
14. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser AGB hat nicht die Unwirksamtkeit des gesamten Reisevertrages oder der AGB zur Folge. Anstelle einer unwirksamen Klausel soll die Klausel gelten, welche dem erkennbaren Willen der Parteien am Nächsten kommt.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz rechtlich belangen.
Ebenso sind rechtliche Ansprüche des Reiseveranstalters an den Reisenden an dessen Wohnsitz geltend zu machen, sofern diese sich nicht gegen Vollkaufleute oder Personen richten, die keinen Wohnsitz im Inland haben, nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort dem Reiseveranstalter nicht bekannt ist.
In einem solchen Falle gilt der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand.
16. Einschränkungen
Der Reiseveranstalter behält sich Irrtümer bei Preisangaben, Leistungsbeschreibungen oder Terminen vor.
Stand: Dezember 2003

















